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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2736/15

Datum:
24.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2736/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0524.1A2736.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 3297/14
Leitsätze:

§ 19 Abs. 4 AUV schließt die weitere Gewährung einer Ausstattungspauschale bei einem erneuten Umzug des Berechtigten in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur und erst dann vollumfänglich aus, wenn dem Berechtigten ausgehend von den Vorgaben der §§ 19 Abs. 1 und 2, 26 AUV anlässlich einer vorherigen dienstlichen Verwendung in einem solchen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung sämtlicher insoweit relevanter Faktoren bereits eine vollständige Ausstattungspauschale gewährt worden ist.

Ist der nach den vorgenannten Vorschriften zum Zeitpunkt der damaligen Antragstellung denkbare Höchstwert der Ausstattungspauschale demgegenüber seinerzeit nicht oder nur bezüglich einzelner ihre Höhe (mit-)bestimmender Faktoren erreicht worden, ist eine weitere Gewährung der Ausstattungspauschale nur anteilig in dem Umfang der bereits erfolgten Bewilligung bzw. der einzelnen bereits vollständig zugunsten des Berechtigten berücksichtigten Bemessungsfaktoren ausgeschlossen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 2. Juni 2014 verpflichtet, dem Kläger eine Ausstattungspauschale in Höhe von 11.850,66 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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