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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2493/15

Datum:
24.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2493/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0524.1A2493.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 7209/12
 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit das beklagte Land erstinstanzlich verurteilt worden ist, an den Kläger für den Zeitraum August 2012 bis einschließlich Mai 2013 insgesamt 1.000 Euro einschließlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das angefochtene Urteil geändert, soweit es dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 700 Euro nebst Zinsen für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juli 2012 zuspricht; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 94% und das beklagte Land 6%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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