Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2303/16

Datum:
07.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2303/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0607.1A2303.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 6796/15
Leitsätze:

Stützt ein Beurteiler, der die erbrachten dienstlichen Leistungen und die gezeigten Befähigungen der zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt, die nur von ihm zu verantwortenden dienstlichen Beurteilungen allein auf freitextlich zu erstellende Beurteilungsbeiträge unterschiedlicher ihm (in ihrem Berichtsstil) ebenfalls nicht bekannter Beiträger, deren Wertungen nicht an einem erkennbaren Bewertungssystem orientiert sind und deshalb nicht schon aus sich heraus einer bestimmten Notenstufe zugeordnet werden können, so beruhen die Beurteilungen ohne eine vorherige Klärung des jeweiligen Bedeutungsgehalts der Wertungen in jedem Einzelfall nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage und sind infolgedessen rechtswidrig. Letzteres gilt auch für die zugrundeliegende Beurteilungsrichtlinie, soweit sie dies zulässt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 –).

Das in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV verankerte „Vier-Augen-Prinzip“ erfordert nicht, dass dienstliche Beurteilungen durch zwei formell zu Beurteilern bestellte Personen erstellt werden (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 1 B 813/15 – und Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –).

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank