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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2292/16

Datum:
27.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2292/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0627.1A2292.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 1287/15
Schlagworte:
Zulassungsantrag Beschwer Bescheidungsurteil dienstliche Beurteilung Neubescheidung Bindungswirkung Beweisbeschluss Beweisthema Plausibilisierung
Normen:
VwGO § 121; VwGO § 113 Abs. 5 Satz 2; VwGO § 98;; ZPO § 359 Nr. 1
Leitsätze:

Der Beamte, der im Rechtsstreit um seine dienstliche Beurteilung ein Bescheidungs-urteil analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erstritten hat, kann durch das Urteil nur in-soweit beschwert sein, als sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei der anstehenden Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem ihm ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner eigenen Rechtsauffassung. Die für verbindlich erklärte Rechtsauffassung des Gerichts kann sich nur aus tragenden Erwägungen ergeben. Die Behörde ist deshalb bei der gebotenen Neubeurteilung nicht gehindert, solche Verfahrensweisen oder Beurteilungserwägungen zu wiederholen, zu welchen sich das Gericht nicht oder jedenfalls nicht tragend geäußert hat.

 
Tenor:

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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