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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 111/16

Datum:
26.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 111/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0126.1A111.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 6986/14
Leitsätze:

Die Ausbringung und Verteilung von (Beförderungs-)Planstellen ist nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Sie berührt insofern (noch) keine subjektiven Rechte potentieller Bewerber.

Unabhängig davon sind die Gerichte nicht von Amts wegen verpflichtet, ohne konkreten Anhalt zu prüfen, ob ausgebrachte Beförderungsstellen willkürfrei auf verschiedene Organisationseinheiten verteilt wurden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

 
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