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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 818/16

Datum:
10.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
159 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 818/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0510.19E818.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 1858/15
Leitsätze:

Eine Streitwerterhöhung um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG kann auch im Schülerfahrkostenrecht in Betracht kommen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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