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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 781/16

Datum:
14.07.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 781/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0714.19E781.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 M 18/16
Leitsätze:

Die Wirksamkeit einer Einbürgerung nach § 16 Satz 1 StAG hängt ausschließlich davon ab, dass die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde derjenigen Person aushändigt, die ihr als Beteiligter des Verwaltungsverfahrens im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 1 VwVfG NRW gegenübergetreten ist und im eigenen Namen die beantragte Einbürgerung begehrt hat (wie BVerwG, Urteil vom 9. September 2014 1 C 10.14 , NVwZ 2014, 1679, juris, Rn. 12 f.).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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