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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 744/16

Datum:
08.08.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 744/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0808.19E744.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 148/16
Schlagworte:
Anknüpfungstatsache Erheblicher Belang Gefährdung Passversagung
Normen:
PassG § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt.
Leitsätze:

Auch aus länger zurückliegenden Anknüpfungstatsachen kann sich eine die Passversagung rechtfertigende Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinn der 3. Alternative des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ergeben. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sich der Passbewerber nicht überzeugend von seiner früheren inneren Einstellung distanziert hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 8. Juni 2017 – 19 B 89/17 -, juris).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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