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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 614/16

Datum:
17.07.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 614/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0717.19E614.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5831/13
 
Tenor:

Der Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2016 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2016 werden teilweise geändert. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird wie folgt neu gefasst:

Die nach dem Senatsbeschluss vom 8. März 2016 vom beklagten Land an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 5.857,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2016 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 44 % und das beklagte Land zu 56 %.

 
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