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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 233/17

Datum:
16.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 233/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0316.19E233.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 208/17
Leitsätze:

1. Die Schulleiterin überträgt ihre Entscheidungsbefugnis für leichte Schulordnungsmaßnahmen im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW sinngemäß auf die Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 7 SchulG NRW (Ordnungskonferenz), wenn sie an einer Sitzung dieser Konferenz teilnimmt und mit abstimmt, ohne sich die Entscheidung über die zu beschließende Maßnahme vorzubehalten.

2. Die Ordnungskonferenz ist auch dann ordnungsgemäß besetzt, wenn der gewählte Vertreter des Schülerrates an der Sitzungsteilnahme krankheitsbedingt kurzfristig verhindert ist.

3. Nach dem aus § 64 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW abzuleitenden Gebot personenbezogener Wahlgänge muss die Lehrerkonferenz die nach § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW erforderlichen drei Personen aus der Gruppe der Lehrer oder Mitarbeiter in getrennten Wahlgängen in die Ordnungskonferenz wählen (wie OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 19 B 203/14 , NWVBl. 2015, 157, juris, Rdn. 18).

 
Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 E 233/17 werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 319/17 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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