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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 162/17

Datum:
19.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 162/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0919.19E162.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 821/16
Leitsätze:

1. Beruft sich ein Einbürgerungsbewerber auf ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb im Sinn des § 10 Abs. 6 StAG, muss er das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift regelmäßig durch ein fachärztliches Attest nachweisen.

2. Aus einem solchen Attest muss sich mindestens ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die diagnostizierte Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie seine Fähigkeit zum Erlernen der deutschen Sprache beeinträchtigt.

3. Das Wohlwollensgebot für Staatenlose aus Art. 32 Satz 1 StlÜbk ermöglicht nur dann ein Absehen von der Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, wenn die Eingliederung des Ausländers in die hiesigen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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