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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 133/17

Datum:
05.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 133/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1205.19E133.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2493/16
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Senat bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz und ordnet ihm insoweit Rechtsanwalt M. C. in E. bei, als die Beklagte im angefochtenen Kostenbescheid vom 21. April 2016 Bestattungskosten in Höhe von mehr als 1.324,43 Euro festgesetzt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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