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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 111/17

Datum:
05.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 111/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1205.19E111.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 3366/16
Leitsätze:

1. Die Bestattungspflicht der Gemeinde setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW erst dann ein, wenn feststeht, dass die Angehörigen des Verstorbenen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind (wie OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 19 A 3665/06 , NWVBl. 2008, 398, juris, Rn. 24 ff.).

2. Ein Sofortvollzug, der sich bei einer Feuerbestattung auch auf die Urnenbeisetzung erstreckt, ist regelmäßig rechtswidrig (wie OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2015 19 A 2635/11 , juris, Rn. 31).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Senat bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren und ordnet ihm Rechtsanwalt T.       in T1.        bei.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beklagten ist eine Fassung des vorliegenden Beschlusses zu übermitteln, in welcher der 3. Absatz der Gründe gelöscht ist.

 
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