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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1255/17

Datum:
27.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1255/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1227.19B1255.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 4439/17
Leitsätze:

1. Es gibt keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz des Bundes(verfassungs)rechts, auch nicht unter dem Aspekt der Chancengleichheit der Prüflinge (Art. 3 Abs. 1 GG), der es verbietet, dass ein Prüfer bei der Bewertung einer Prüfungsleistung die Beurteilung durch einen vorangegangenen Korrektor (sog. offene Zweitkorrektur) oder die negativen Bewertungen von Teilleistungen durch andere Prüfer kennt.

2. Das Protokoll über eine mündliche Nachprüfung im Abitur genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt, wenn es den Prüfungsverlauf in seinen wesentlichen Zügen wiedergibt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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