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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 997/02

Datum:
09.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 997/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1109.19A997.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 10519/98
Leitsätze:

Ein islamischer Dachverband ist keine Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, wenn sich nicht feststellen lässt, dass er über die satzungsmäßig vorgesehene mit Sachautorität und -kompetenz ausgestattete Instanz in Bezug auf seine identitätsstiftenden Aufgaben auch tatsächlich verfügt und eine etwa von ihm in Anspruch genommene Autorität in Lehrfragen in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den örtlichen Moscheegemeinden reale Geltung hat.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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