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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 811/16

Datum:
20.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 811/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1220.19A811.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 1800/14
Leitsätze:

1. Befindet sich ein Lehramtsanwärter im verlängerten Vorbereitungsdienst nach § 38 Abs. 2 Halbsatz 1 OVP, müssen die nach § 16 Abs. 1 OVP von Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung für den Vorbereitungsdienst zu erstellenden Langzeitbeurteilungen nicht nur die 18-monatige Ausbildungsdauer nach § 7 Abs. 1 OVP, sondern regelmäßig auch vier bis fünf Monate der Verlängerungsdauer mitumfassen.

2. Die Langzeitbeurteilung im Sinne von § 16 OVP ist ein reines Instrument zur Bewertung von Ausbildungsleistungen. Als solches unterliegt sie wegen des den Beurteilern zustehenden Bewertungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.

3. Beurteilungsgrundlagen der für die Wiederholungsprüfung zu erstellenden Langzeitbeurteilungen sind auch die Langzeitbeurteilungen für das erstmalige Ablegen der Staatsprüfung (Änderung der Rechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 14 B 1309/16 -, juris, Rn. 9 ff.).

4. Die am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes zu erstellenden Langzeitbeurteilungen dienen nicht der Überprüfung der vorangegangenen Langzeitbeurteilungen, sondern bauen inhaltlich und zeitlich auf diesen auf.

5. Eine reelle Chance des Bestehens der Wiederholungsprüfung erhält der Lehramtsanwärter in Fällen des § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP nur dann, wenn seinen in den letzten sechs Monaten gezeigten Leistungen größeres Gewicht als den früheren Leistungen beigemessen wird.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes vom 4. März 2014 und seines Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin eine erneute Ablegung der Wiederholungsprüfung zu ermöglichen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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