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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 544/16

Datum:
03.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 544/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0303.19A544.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3652/14
Leitsätze:

1. § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG stellt auf eine Eignung zur Gefährdung ab, die voraussetzt, dass das Medium, um das es geht, für Kinder und Jugendliche überhaupt zugänglich ist. Es muss mithin die Möglichkeit bestehen, dass der Inhalt des Mediums in den Wahrnehmungsbereich von Kindern und Jugendlichen gelangt. Nur dann kann sich dieser Inhalt in dem Sinne auf Kinder und Jugendliche auswirken, dass sie in eine Gefahrenlage gebracht werden.

2. Eine solche Zugänglichkeit für Kinder und Jugendliche wird im vorliegenden Fall durch den Verkaufspreis des indizierten Buchs nicht in Frage gestellt. Das gilt schon deshalb, weil ein Erwerb auf eigene Kosten keineswegs notwendige Voraussetzung dafür ist, dass das Buch in die Hände von Minderjährigen gelangt. Insofern reicht es für die Gefährdungseignung aus, wenn das Buch im Internet angeboten wird oder über den öffentlichen Buchhandel bezogen werden kann.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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