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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 508/16

Datum:
27.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 508/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0327.19A508.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3964/14
Leitsätze:

1. Führt der Klassenlehrer eines Schülers aus Anlass eines Vorfalls ein Gespräch mit diesem, um ein mögliches Fehlverhalten des Schülers aufzuklären, und lässt er dazu ein schriftliches Protokoll des Schülers zu dem Vorfall erstellen, ohne die sorgeberechtigten Eltern zu beteiligen, ist dieses Vorgehen grundsätzlich durch den gesetzlichen Erziehungsauftrag der Schulen (§ 2 SchulG NRW) und ihre damit zusammenhängende Befugnis zu erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG NRW) gedeckt und verletzt nicht das elterliche Sorgerecht.

2. Das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, unmittelbar in eigener Person und in pädagogischer Alleinverantwortung auf ihre Kinder einzuwirken, ist für die Dauer der Schulpflicht auf den außerschulischen Bereich beschränkt. Der im innerschulischen Bereich herzustellende Ausgleich zwischen der erzieherischen Verantwortung einerseits der Schulen und andererseits der Eltern führt offensichtlich nicht dazu, dass die Aufklärung eines Fehlverhaltens, das Anlass zu einer Maßnahme nach § 53 SchulG NRW geben kann, nur mit Zustimmung der Eltern oder nur in deren Anwesenheit erfolgen kann.

3. Die Sachverhaltsermittlung der Schule bei einer Schulordnungsmaßnahme unterliegt nicht der Formenstrenge des Strafprozessrechts. Der Belehrung des Schülers über ein "Aussageverweigerungsrecht" bedarf es nicht; dementsprechend begründet die unterbliebene Belehrung auch nicht ein verwaltungsverfahrensrechtliches Beweisverwertungsverbot.

 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Anträge auf Berufungszulassung und Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungs- und das Zulassungsverfahren wird jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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