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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2275/16

Datum:
05.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2275/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1205.19A2275.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2522/15
Leitsätze:

Ein die Umbettung eines Verstorbenen rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Im Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge kommt dem Schutz der Totenruhe regelmäßig Vorrang zu (wie ständige Rechtsprechung, OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2012 19 A 2207/11 , juris, Rn. 47).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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