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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2099/15

Datum:
26.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2099/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0126.19A2099.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7714/13
Leitsätze:

1. Die Wirksamkeit des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit im Sinn des § 25 Abs. 1 StAG beurteilt sich nach dem im Erwerbszeitpunkt gültigen ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht und dessen Umsetzung in der Rechts- und Staatspraxis des betreffenden Staates (st. Rspr.).

2. Hat ein im Ausland lebender Deutscher die Wahl, sich im Aufenthaltsstaat weiter als Ausländer aufzuhalten oder sich in die ausländische Staatsangehörigkeit einbürgern zu lassen, ist sein Antrag auf Erwerb dieser Staatsangehörigkeit freiwillig im Sinn des § 25 Abs. 1 StAG.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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