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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2000/16

Datum:
29.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2000/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0929.19A2000.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1142/15
Leitsätze:

Für die Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genügt es, wenn eine Handlung des Einbürgerungsbewerbers in objektiver Hinsicht für die Bestrebungen einer verfassungsfeindlichen Organisation förderlich und diese Förderlichkeit für den Einbürgerungsbewerber erkennbar ist, sofern die Handlung auf eine bewusste Identifizierung mit den Zielen der Organisation schließen lässt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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