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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1814/16

Datum:
01.08.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1814/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0801.19A1814.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1386/15
Leitsätze:

1. Ein Statusdeutscher im Sinn der 2. Alternative des Art. 116 Abs. 1 GG begründete im Sinn des § 7 Abs. 1 des früheren 1. StAngRegG seinen dauernden Aufenthalt im Herkunftsgebiet, wenn er nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt, also den Schwerpunkt seiner Bindungen insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht dorthin verlegte.

2. § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erfasst nur Amtshandlungen einer deutschen Stelle gegenüber einer Person, die im Zeitpunkt dieser Amtshandlung nicht schon aufgrund anderer Erwerbsgründe objektiv deutscher Staatsangehöriger im Sinn der 1. Alternative des Art. 116 Abs. 1 GG geworden ist oder im Sinn der 2. Alternative dieser Verfassungsnorm als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling in Deutschland Aufnahme gefunden und dadurch die Rechtsstellung als Statusdeutsche erlangt hat.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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