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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1798/16

Datum:
29.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1798/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0929.19A1798.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3871/14
Leitsätze:

1. Sieht eine Friedhofssatzung ein teilweises oder vollständiges Verbot von Grababdeckungen zu dem Zweck vor, eine ordnungsgemäße Verwesung von Leichen innerhalb der Ruhefrist zu gewährleisten, setzt dies materiell-rechtlich den Nachweis voraus, dass die Bodenverhältnisse ein solches Verbot erfordern.

2. Je nach Lage des Einzelfalls ist die Einholung eines geologisch-bodenkundlichen Gutachtens hierfür nicht zwingend erforderlich.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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