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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1735/16

Datum:
09.08.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 1735/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0809.19A1735.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 656/14
Leitsätze:

1. Der Begriff der Hochschulabschlussprüfung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchsta¬e c) ESchVO NRW ist auf universitäre Abschlüsse beschränkt.

2. Die Frage, welcher Kategorie von deutschen Hochschulabschlüssen ein ausländischer Abschluss gleichzusetzen ist, ist nach formalen, auf die Ausbildungsstätte bezogenen Kriterien zu beurteilen.

3. Die Zulassungsvoraussetzung einer mindestens dreijährigen Unterrichtspraxis an einer Schule der angestrebten Schulform nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) ESchVO NRW muss zwingend vor der Zulassung zum Feststellungsverfahren erfüllt sein.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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