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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1451/15

Datum:
07.08.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1451/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0807.19A1451.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 3544/13
Schlagworte:
Lehramtsanwärter Mitwirkungsobliegenheit Prüfling Prüfungsrechtsverhältnis Rüge Unterrichtspraktische Prüfung Verfahrensfehler
Normen:
§ 34 OVP NRW 2003
Leitsätze:

1. Der bis zum 28. April 2011 geltende § 34 OVP NRW 2003 enthielt keine zwingenden Vorgaben zur Dauer einer unterrichtspraktischen Prüfung. Ein diesbezüglicher Verfahrensfehler konnte sich nur ergeben, wenn der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt war.

2. Auf Verfahrensfehler kann sich ein Lehramtsanwärter im Nachhinein nicht mehr berufen, wenn er seiner sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergebenden Mitwirkungsobliegenheit zur unverzüglichen Rüge nicht nachgekommen ist, weil er die unterrichtspraktische Prüfung vorbehaltlos absolviert und sich auch im Anschluss nicht zu den von ihm als störend empfundenen Umständen geäußert hat.

3. Lehramtsanwärtern ist es in Bezug auf unterrichtspraktische Prüfungen grundsätzlich zumutbar, dem Prüfungsausschuss die tatsächlichen Umstände einer Störung in der von § 34 Abs. 4 Satz 6 OVP NRW 2003 vorgeschriebenen Anhörung mitzuteilen (heute Gespräch nach § 32 Abs. 7 OVP NRW).

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtzüge auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

 
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