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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 274/17

Datum:
28.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 274/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0328.18B274.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3036/16
Schlagworte:
Freizügigkeit Freizügigkeitsberechtigt Missbrauch Arbeitsverhältnis
Leitsätze:

1. Ein Unionsbürger ist nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, wenn die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses missbräuchlich erfolgt.

2. Ein Missbrauch ist anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formale Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde und der Betroffene in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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