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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 222/16

Datum:
01.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 222/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0601.18B222.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 3725/15
Schlagworte:
Familienangehöriger Elternteil Unterhalt
Normen:
Richtlinie 2004/38/EG Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d); Richtlinie 2004/38/EG Art. 12 Abs. 3; Richtlinie 2004/38/EG Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a)
Leitsätze:

1. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2004/38/EG ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH keiner erweiternden Auslegung dahingehend zugänglich, dass Familienangehöriger im Sinne der Norm ein Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers unabhängig von einer Unterhaltsgewährung durch letzteren ist.

2. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG dient nicht der Herstellung der Familieneinheit, sondern räumt dem Kind eines verstorbenen oder aus dem Mitgliedstaat weggezogenen Unionsbürgers, von dem es bislang sein Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, ein eigenes Aufenthaltsrecht für die Dauer seiner Ausbildung ein.

3. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie gewährt kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, sondern bestimmt allein, dass Einreise und Aufenthalt der genannten Personen durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erleichtern sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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