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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1379/17

Datum:
24.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1379/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1124.18B1379.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 3864/17
Schlagworte:
Ehe Romaritus
Normen:
AufenthG § 15a Abs. 1 Satz 6
Leitsätze:

Dem Urteil des EGMR vom 8. Dezember 2009 (49151/07) ist ohne weiteres nichts dafür zu entnehmen, dass eine nach Romaritus geschlossene Ehe eine Ehe im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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