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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1197/17

Datum:
19.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1197/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1019.18B1197.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 2685/16
Schlagworte:
verfahrensbezogene Duldung Duldung
Normen:
AufenthG §25b Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Ein geduldeter Aufenthalt i.S.v. § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben, wenn der Ausländer lediglich über eine verfahrensbezogene Duldung aufgrund der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Norm verfügt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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