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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1169/17

Datum:
14.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1169/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1114.18B1169.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 3066/17
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 3750 € festgesetzt.

 
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