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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1157/16

Datum:
12.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1157/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0112.18B1157.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1530/16
Leitsätze:

1. Mit der telefonischen Bekanntgabe der Beschlussformel durch das Gericht wird ein Beschluss nach § 123 VwGO existent, für das Gericht bindend und beschwerdefähig.

2. Aus Art. 19 Abs. 4 GG kann ausnahmsweise die Wirksamkeit lediglich mündlich gefasster und bekannt gegebener Eilentscheidungen folgen, wenn bereits der mit der schriftlichen Formulierung der Beschlussformel und deren Zustellung verbundene Zeitverlust die Gefahr mit sich bringt, dass effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährleistet werden kann (hier: Flugabschiebung).

3. Eine Abschiebung auf dem Luftweg ist erst dann vollzogen, wenn der Ausländer die Transitzone des Zielflughafens verlassen hat und sich wieder im Hoheitsgebiet des Abschiebezielstaats befindet.

4. Eine Erledigungserklärung, die sich auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Ganzes erstreckt, bezieht sich nicht als Minus auf das Beschwerdeverfahren.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung  für beide Instanzen auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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