Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Eine sog. Einstiegsqualifizierung gemäß § 54a Abs. 1 Satz 3 SGB III i.V.m. §§ 68 bis 70 BBiG ist keine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und berechtigt deshalb nicht zur Erteilung einer sog. Beschäftigungsduldung.
2. Im Rahmen von § 43 Abs. 3 AsylG ist für die Feststellung der Minderjährigkeit von Kindern auf den Zeitpunkt der Aussetzung der Abschiebung abzustellen.
Der – sinngemäß gestellte – Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, da die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Die Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine sog. Einstiegsqualifizierung nach § 54a Abs. 1 Satz 3 SGB III i.V.m. §§ 68 bis 70 BBiG keine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG darstellt.
5Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2017 – 11 S 2301/16 -, juris Rn. 9 ff.
6Die Voraussetzungen für die Erteilung einer sog. Beschäftigungsduldung sind auch nicht etwa mit Blick darauf gegeben, dass der Antragsteller bereits einen Ausbildungsvertrag mit dem Betrieb Maler L. GmbH&Co.KG abgeschlossen hat, der als Ausbildungsbeginn den 1. August 2018 und als deren Ende den 31. August 2021 vorsieht. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer die Ausbildung bereits aufgenommen hat oder diese „aufnimmt“. Die letztgenannte Alternative ist nur dann gegeben, wenn der Beginn des Ausbildungsjahres in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Ausbildungsvertrag steht.
7Vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 -, juris Rn. 14 f. m.w.N.
8An diesem engen zeitlichen Zusammenhang fehlt es, da der Ausbildungsvertrag bereits am 15. August 2017, also knapp ein Jahr vor dem vertraglichen Ausbildungsbeginn geschlossen worden ist.
9Entgegen der Annahme des Antragstellers sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ermessensduldung nicht gegeben, denn es liegen keine dringenden persönlichen Gründe vor, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
10Schließlich kann der volljährige Antragsteller sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf § 43 Abs. 3 AsylG berufen, wonach die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen darf, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen, wenn Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach der Einreise einen Asylantrag gestellt haben. Diese Gesetzesfassung entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung, in der es statt „Familienangehörige im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG“ hieß „Ehegatten oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder“. Durch die Neufassung sollte lediglich dem im damaligen § 26 AsylVfG erweiterten Personenkreis Rechnung getragen werden.
11Vgl. BT-Drs. 17/13556 S.8.
12Für die somit von § 43 Abs. 3 AsylG vorausgesetzte Minderjährigkeit eines ledigen Kindes kommt es mit Blick auf den Schutzzweck der Bestimmung auf den Zeitpunkt der Aussetzung der Abschiebung an. Die Bestimmung ermöglicht bei unterschiedlichem Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder durch Aussetzung der Abschiebung eine gemeinsame Ausreise der Familienmitglieder auch in den Fällen, in denen die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen einen Duldungsgrund nicht vorsehen.
13Vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 34.
14Für eine derartige Privilegierung besteht kein Bedürfnis, wenn das Kind inzwischen volljährig geworden ist und damit nicht mehr zur Kernfamilie zählt.
15In gleicher Weise kommt § 43 Abs. 3 AsylG Ehegatten bzw. Lebenspartnern nur dann zu Gute, wenn die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft auch im Zeitpunkt der Abschiebung noch gegeben ist.
16Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 43 AsylG Rn. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, § 43 AsylG Rn. 16.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.