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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1075/17

Datum:
08.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1075/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0908.18B1075.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1196/17
Schlagworte:
Beschäftigungsduldung Einstiegsqualifizierung Minderjährigkeit Duldung
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 4; AsylVfG § 43 Abs. 3
Leitsätze:

1. Eine sog. Einstiegsqualifizierung gemäß § 54a Abs. 1 Satz 3 SGB III i.V.m. §§ 68 bis 70 BBiG ist keine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf i.S.v. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und berechtigt deshalb nicht zur Erteilung einer sog. Beschäftigungsduldung.

2. Im Rahmen von § 43 Abs. 3 AsylG ist für die Feststellung der Minderjährigkeit von Kindern auf den Zeitpunkt der Aussetzung der Abschiebung abzustellen.

 
Tenor:

Der – sinngemäß gestellte – Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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