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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1033/17

Datum:
11.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1033/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0911.18B1033.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1213/17
Normen:
AsylG § 71 Abs. 5 Satz 2; AsylG § 42; AufenthG § 60 Abs. 5
Leitsätze:

§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ist auf Wiederaufgreifensanträge, die nur auf ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG gerichtet sind, nicht entsprechend anzuwenden.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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