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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
4Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, seine strafrechtlichen Verurteilungen seit dem 17. August 2005 bis einschließlich der Verurteilung durch das Amtsgericht I. mit Urteil vom 15. Mai 2015 seien verbraucht und könnten nicht mehr Grundlage und Begründung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG sein.
5Zwar kann als Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes der "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes eintreten, wenn ein Tatbestand geschaffen wird, aufgrund dessen der Ausländer erwarten kann, dass ihm das Verbleiben im Bundesgebiet erlaubt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung den weiteren Aufenthalt im Wege der vorbehaltlosen Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2008 - 18 B 1643/08 -, m.w.N.
7Ein derartiger "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes steht indes unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern; eine solche Veränderung kann den dem Ausländer vermittelten Vertrauensschutz nachträglich wieder entfallen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser erneut in einschlägiger Weise strafrechtlich in Erscheinung tritt.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2008 - 18 B 1643/08 -, m.w.N.
9Hier liegt eine solche erhebliche Veränderung deshalb vor, weil der Beklagten nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 4 AufenthG am 3. August 2015 Tatsachen bekannt geworden sind, die die Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer erheblicher (u. a. Diebstahl‑)Straftaten durch den Kläger und des Erfordernisses einer Ausweisung erneut aufgeworfen haben. Denn der Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts I. vom 18. Februar 2016 und damit erst nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen weiterer Straftaten (Diebstahl sowie Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung) zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden. Gegenstand dieser strafrechtlichen Verurteilung war dabei - entgegen der Ansicht des Klägers in seinem Zulassungsvorbringen - nicht nur ein am 15. Dezember 2014 begangener Verstoß (Diebstahl), hinsichtlich dessen die Staatsanwaltschaft I. bereits am 10. Juli 2015 Anklage erhoben und somit die Beklagte möglicherweise im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Kenntnis hatte. Vielmehr lag der Verurteilung - ausweislich der Urteilsgründe - eine weitere, am 11. Februar 2015 begangene Straftat (Diebstahl in Tateinheit mit Körperverletzung) zugrunde, hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft I. am 25. September 2015 Anklage erhoben hatte. Von dieser Anklageerhebung hat die Beklagte aufgrund der Mitteilung in Strafsachen vom 30. September 2015 erst im Oktober 2015 (mithin nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 3. August 2015) Kenntnis erlangt. Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sind vor diesem Hintergrund nicht gegeben.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.