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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1197/16

Datum:
08.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 1197/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1208.18A1197.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 79/16
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angegriffene Urteil teilweise geändert.

Der Bescheid vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit die Erstattung eines 1.197,00 Euro übersteigenden Betrages, der vom 8. Januar 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom heutigen Tage, soweit die Erstattung eines 798,00 Euro übersteigenden Betrages verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger 4/7 und der Beklagte 3/7.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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