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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1125/16

Datum:
08.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 1125/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1208.18A1125.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 6305/15
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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