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Das angegriffene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der aus Syrien stammende Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und von Beruf selbstständiger Automechaniker. Er ist verheiratet und hat vier Kinder.
3Unter dem 24. Oktober 2013 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der für seinen Wohnort zuständigen Kreisverwaltung B. , nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt seines Vaters, des syrischen Staatsangehörigen T. I. und seiner Schwestern, T1. und J. I. , zu tragen. Im Rahmen der Abgabe der Verpflichtungserklärungen überprüfte der Kreis B. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers und legte dabei für ihn, seine Ehefrau und seine Kinder die Regelsätze nach § 3 AsylbLG zu Grunde (insgesamt 1.366 Euro). Ferner berücksichtigte sie Unterkunftskosten in Höhe von 540 Euro pro Monat. Für den Vater und die Schwestern des Klägers wurden weitere 1.238 Euro in Ansatz gebracht. Dem wurden monatliche Einnahmen in Höhe von 4.031 Euro netto entgegengestellt. Die drei Verpflichtungserklärungen erfolgten auf dem bundeseinheitlich verwandten Formular der Bundesdruckerei (Ausgabe 2011). Zur Dauer der Verpflichtung ist in den Verpflichtungserklärungen ausgeführt: “vom Tag der voraussichtlichen Einreise am “sofort“ bis zur Beendigung des Aufenthalts des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Im Feld Bemerkungen ist unter anderen als Zweck des Aufenthalts ausgeführt: „Aufnahme syrische Flüchtlinge“. Ferner unterzeichnete der Kläger jeweils eine Zusatzerklärung zum Umfang und zur Dauer der eingegangenen Verpflichtungen.
4Die Ausländerbehörde der Kreisverwaltung B. erteilte daraufhin auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung Syrien des Landes Rheinland-Pfalz (Anordnung des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Rheinland-Pfalz lebenden Verwandten beantragen, vom 30. August 2013 - Az.: 19 335-5:725*Syrien 2103) eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums an die betreffenden syrischen Staatsangehörigen.
5Mit einem entsprechenden Visum der deutschen Botschaft in Ankara reisten die Familienangehörigen des Klägers am 19. März 2014 in das Bundesgebiet ein und erhielten von der Kreisverwaltung B. bis zum 27. April 2015 befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG.
6Am 30. Mai 2014 stellten die Eltern und die beiden Schwestern des Klägers Asylanträge. Mit Bescheiden vom 25. November 2014 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zu. Gleichzeitig wurde die Asylberechtigung anerkannt. Den Familienangehörigen des Klägers wurden daraufhin am 26. Januar 2015 befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG erteilt.
7Seit Dezember 2014 sind der Vater und die Schwestern des Klägers in einer vom Kläger angemieteten Wohnung in C. gemeldet. Zwischen dem 1. Februar und dem 31. Mai 2015 gewährte das beklagte Jobcenter C. den Genannten Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 5.358,80 Euro.
8Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte das beklagte Jobcenter dem Kläger die Absicht mit, ihn zur Erstattung der an seine Familienangehörigen gezahlten Hilfen in Anspruch zu nehmen.
9Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. April und 20. Mai 2015 und machte geltend: Die abgegebene Verpflichtungserklärung bestehe nicht mehr. Die Verpflichtung, die Kosten des Lebensunterhalts zu tragen, ende, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt werde. Vorliegend sei als Zweckbestimmung die „Aufnahme syrischer Flüchtlinge“ festgehalten. Die Verpflichtungserklärung sei damit nur für einen Aufenthalt im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms für syrische Flüchtlinge abgegeben worden. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG stelle einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Diese Auffassung werde u.a. auch vom Innenministerium NRW in der Landesanordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge vom 24. April 2015 (Az.: 122-39.12.03-1-13-346) vertreten.
10Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 stellte das beklagte Jobcenter fest, dass der Kläger aufgrund der Verpflichtungserklärungen vom 24. Oktober 2013 zur Erstattung der an seine Familienangehörigen im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2015 gewährten Hilfen in Höhe von 5.358,80 Euro verpflichtet sei, und forderte den Kläger zur Überweisung des Erstattungsbetrages auf.
11Hiergegen erhob der Kläger entsprechend der dem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung Widerspruch, den das Jobcenter C. mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2015 zurückwies.
12Entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigegebenen Rechtsbehelfsbelehrung hat der Kläger am 28. Juli 2015 Klage vor dem Sozialgericht L. erhoben. Das Sozialgericht L. hat die Sache mit Beschluss vom 16. September 2015 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zu Begründung seiner Klage hat der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen.
13Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
14den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 aufzuheben
15und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16Das beklagte Jobcenter hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Es hat zur Begründung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2016 – 22 K 7814/15 – Bezug genommen. Das Gericht habe in dieser Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass der Aufenthaltszweck, Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensverhältnissen in Syrien zu erhalten, unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fortbestehe.
19Mit dem angegriffenen Urteil vom 19. April 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich mit seinen Verpflichtungserklärungen verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt grundsätzlich für die gesamte Dauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen .Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung der Asylberechtigung beruhe auf den im Rahmen des Bürgerkriegs bestehenden Verhältnissen, so dass die Haftung fortgedauert habe.
20Am 19. Mai 2016 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 2. Juni 2016 unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens begründet.
21Der Kläger beantragt,
22das angegriffene Urteil zu ändern und den angefochten Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 aufzuheben
23und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
24Das beklagte Jobcenter beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf deren Durchführung verzichtet haben.
30Die Berufung hat Erfolg.
31Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es fehlt jedenfalls an der wegen Vorliegens eines atypischen Falls gebotenen Ermessensausübung.
32Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Maßgeblich ist daher das zu jener Zeit geltende Aufenthaltsgesetz, soweit nicht späteren Änderungen zulässigerweise Rückwirkung auf den maßgeblichen Zeitpunkt zukommt. Letzteres ist hier nach Maßgabe der zum 6. August 2016 in Kraft getretenen Übergangsvorschrift des § 68a Satz 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 - AufenthG n.F.) der Fall. Danach beruht die Erstattungsforderung des Beklagten auf § 68 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG n.F. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68a Satz 1 AufenthG n.F. erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. rückwirkend auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des – mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise beginnenden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F.) – Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt.
33Die damit begründete Haftung aus den Verpflichtungserklärungen dauerte in dem hier in Rede stehenden Leistungszeitraum weiterhin an. Die gesetzliche Höchstdauer von - in Übergangsfällen - drei Jahren ist vorliegend nicht erreicht. Die Verpflichtung wurde auch nicht dadurch beendet, dass den Begünstigten vor dem einschlägigen Leistungszeitraum die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihre Asylberechtigung anerkannt worden ist und sie entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG erhalten haben.
34Dies ergibt sich zwar nicht schon aus § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F., der seit August 2016 ein Erlöschen der Verpflichtungserklärung in diesen Fällen ausdrücklich ausschließt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber klarstellen, "dass die Erteilung eines (anderen) humanitären Aufenthaltstitels die Haftung des Verpflichtungsgebers aus der Verpflichtungserklärung ... unberührt lässt, insoweit also durch die Zuerkennung internationalen Schutzes und durch die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG nach Aufnahme in ein Landesaufnahmeprogramm kein Zweckwechsel eintritt, der die 5-Jahres-Frist verkürzt" (BT-Drs. 18/8615 S. 24, 48). Diese Vorschrift ist auf die hier zu beurteilenden, vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen indes noch nicht anwendbar. Sie ist von § 68a AufenthG n.F., der den zeitlichen Anwendungsbereich des § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. (mit Modifikationen) auf derartige Altfälle erstreckt, nicht erfasst.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris Rn. 17 ff.
36Die Verpflichtung zur Kostenerstattung ist auch ohne Berücksichtigung von § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F. durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 AufenthG nicht erloschen. Völker- und unionsrechtliche Regelungen stehen der Fortdauer der Haftung ebenfalls nicht entgegen.
37Die vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen gelten nach dem verwendeten Formulartext „bis zur Beendigung des Aufenthalts“ des Ausländers oder – darauf kommt es hier entscheidend an – „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“. Wie diese Formulierung zu verstehen ist, ist unter Würdigung der der Abgabe der Erklärung zugrundeliegenden Umstände in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu ermitteln.
38Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 ‑ 1 C 33.97 -, juris Rn. 29 und 34, und vom 13. Februar 2014 - 1 C 4.13 -, juris Rn. 10.
39Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht,
40Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 26 ff.,
41in einem vergleichbaren Fall ausgeführt:
42„Die Verpflichtungserklärungen sind hier erkennbar auf einen Aufenthaltszweck gerichtet, wie er im Aufenthaltsgesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Das wird schon daran deutlich, dass in den Verpflichtungserklärungen auf § 23 Abs. 1 AufenthG Bezug genommen wird und die Verpflichtung bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck fortdauert. Die Verpflichtungserklärungen beziehen sich damit jedenfalls nicht auf Aufenthalte, die etwa zum Zwecke des Studiums oder aus familiären Gründen genehmigt werden, auch wenn der Bürgerkrieg zu dieser Zeit noch andauert. Vielmehr umfassen sie nur die in Abschnitt 5 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthalte aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, zu denen der in den Verpflichtungserklärungen genannte § 23 Abs. 1 AufenthG gehört.
43Die … Auslegung der Verpflichtungserklärungen durch den Senat führt … zu dem Ergebnis, dass die Haftung durch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 AufenthG nach Anerkennung der Verwandten des Verpflichtungsgebers als Flüchtlinge nicht beendet worden ist. Dieser Aufenthaltserlaubnis lag kein "anderer Aufenthaltszweck" zugrunde als der durch die Verpflichtungserklärungen ermöglichten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG; denn beide Aufenthaltserlaubnisse sind aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden. Im Rahmen der Verpflichtungserklärungen ist für die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem „Aufenthaltszweck“ im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen. Der Begriff des "Aufenthaltszwecks" im Sinne der Verpflichtungserklärungen erfasst daher grundsätzlich jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie - unter dieser Überschrift - vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst sind. Dies entspricht der allgemeinen Systematik des Aufenthaltsgesetzes, wonach ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur zu einem im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt wird (vgl. § 7 Abs. 1 AufenthG ). Diese übergreifenden Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmen und begrenzen auch den Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis… Soweit der Begriff des Aufenthaltszwecks in bestimmten rechtlichen Zusammenhängen enger verstanden wird, ist dies jeweils durch die spezielle Rechtsnorm oder den betroffenen Sachverhalt veranlasst … Die Unterschiede der einzelnen im 5. Abschnitt zusammengefassten Aufenthaltserlaubnisse bei den Gewährungsvoraussetzungen und den Rechtsfolgen verändern bei den hier zu beurteilenden Verpflichtungserklärungen qualitativ nicht den gemeinsamen, übergreifenden Aufenthaltszweck. Insbesondere führt der Umstand, dass auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ein Rechtsanspruch besteht, nicht zu einem Entfallen der Haftung …Denn diese Aufenthaltserlaubnis kann - wie die ihr vorausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - regelmäßig nur vom Inland aus beansprucht werden; der Vorteil der nur durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten legalen Einreise der Begünstigten wirkt deshalb bei ihrer Erteilung noch fort.
44Auch sonst sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in den Verpflichtungserklärungen ein von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes abweichender, engerer Zweckbegriff verwendet worden wäre. Ein auf den einzelnen Aufenthaltstitel verengtes Verständnis des "Aufenthaltszwecks" liegt schon nach der Formulierung des Beendigungstatbestands in den Verpflichtungserklärungen nicht nahe. Denn danach beendet nicht jede anschließende Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer anderen Rechtsgrundlage die Verpflichtung, sondern nur eine solche zu einem anderen Aufenthaltszweck. …
45Völker- und unionsrechtliche Regelungen hindern die Fortdauer der Haftung des Garantiegebers nach Anerkennung der Begünstigten als Flüchtlinge entgegen vereinzelter Stellungnahmen in der Literatur (etwa Hörich/Riebau, ZAR 2015, 253 ff.) grundsätzlich nicht. Nach Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung - ABl. L 337 S. 9) tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Diese Vorschrift orientiert sich an Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - BGBl. 1953 II S. 560). Danach sind die vertragsschließenden Staaten verpflichtet, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren (Grundsatz der Inländergleichbehandlung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die "gleiche Behandlung" im Sinne von Art. 23 GFK ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen …Unterschiede, die allein die - vielfältigen - tatsächlichen Begleitumstände der Leistungsgewährung betreffen, sind zu einer Verletzung des Grundsatzes der Inländergleichbehandlung allerdings nur geeignet, wenn sie ein bestimmtes Gewicht erreichen.
46Gemessen daran ist ein Verstoß gegen die genannten Regelungen des Völker- und Unionsrechts hier nicht festzustellen. Nach deutscher Rechtslage hat auch derjenige, dessen Lebensunterhalt ein Dritter zu tragen verpflichtet ist, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den zuständigen staatlichen Leistungsträger, soweit der Dritte tatsächlich keine Hilfe leistet (§ 9 Abs. 1 SGB II). Diesen Anspruch haben die Begünstigten der Verpflichtungserklärung im vorliegenden Fall erfolgreich geltend gemacht. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichtungsgeber und dem Beklagten als Leistungsträger wirken sich die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2011/95 EU unmittelbar nicht aus; sie können daher einem Erstattungsanspruch gegen den Garantiegeber grundsätzlich nicht entgegenstehen … Allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich ein Ausländer durch den Rückgriffsanspruch gegen seinen Verwandten von der Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen abhalten lassen könnte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Sie hat sich jedenfalls im vorliegenden Fall nicht realisiert. Eine Überforderung des Verpflichtungsgebers im Einzelfall wäre auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen … Vor diesem Hintergrund stellt sich dem Senat in diesem Zusammenhang auch keine unionsrechtliche Zweifelsfrage, die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen wäre.“
47Diesen Ausführungen schließt sich der Senat für die hier vorliegende Fallkonstellation an. Nicht zu folgen ist dagegen der vom zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,
48Urteil vom 12. Juli 2017 – 11 S 2338/16 -, juris,
49wonach die in dem bundeseinheitlichen Formular vorgegebene Begrenzung der Verpflichtungserklärung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck in Bezug auf die Titel nach dem 5. Abschnitt aus der maßgeblichen Sicht des Verpflichtungsgebers mehrdeutig sein und diese Unklarheit in entsprechender Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen soll. Ungeachtet der Frage nach der Richtigkeit des rechtlichen Ansatzes des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung zu § 305c Abs. 2 BGB ein in dessen Sinne nicht behebbarer Auslegungszweifel nur dann vorliegt, wenn nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden mindestens zwei Auslegungsergebnisse vertretbar sind und keines den klaren Vorzug verdient.
50Vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 35/10 -, juris Rn.10 m.w.N.; BAG, Urteil vom 24. Januar 2013 – 8 AZR 965/11 -, juris Rn. 29.
51Davon ausgehend ist festzustellen, dass das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Auslegungsergebnis – wenn nicht allein vertretbar – gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten abweichenden Verständnis jedenfalls den klaren Vorzug verdient. Dabei ist unerheblich, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erst nach Abgabe der Verpflichtungserklärung ergangen ist. Denn die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich auf die Auslegung des in der Verpflichtungserklärung enthaltenen Begriffs des anderen Aufenthaltszwecks und bringen zum Ausdruck, wie dieser Begriff auch schon bei Abgabe der Verpflichtungserklärung zu verstehen war.
52Die angegriffene Verfügung in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist aber rechtswidrig, weil der Kläger für die in Rede stehenden Beträge nach den abgegebenen Verpflichtungserklärungen zwar haftet, es insoweit aber an der wegen Vorliegens eines atypischen Falls gebotenen Ermessensausübung fehlt.
53Der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete ist im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung.
54Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1998 ‑ 1 C 33.97 -, juris Rn. 60 und 13. Februar 2014 ‑ 1 C 4.13 -, juris Rn. 16.
55Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend ist hier ein Ausnahmefall gegeben. Nach der maßgeblichen Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. August 2013 und den zugehörigen Anwendungshinweisen vom 11. Oktober 2013 (Az.: 19 335-5:725*) war der jeweilige Verpflichtungsgeber gegen Unterschrift ausführlich über die mögliche Dauer der eingegangenen Verpflichtung zu belehren. In diesem Zusammenhang wurde die mögliche Dauer der Verpflichtung nach den Anwendungshinweisen durch den Zeitraum der Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG bestimmt. Die Verpflichtung sollte sich danach nicht auf den Zeitraum nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung der Asylberechtigung erstrecken.
56Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
57Die genannte Aufnahmeanordnung wurde durch Erlass vom 11. Oktober 2013 durch Anwendungshinweise ergänzt, die nach dem Erlass Bestandteil der Regelung wurden und im Rahmen des Verwaltungsvollzugs zu beachten waren. Insoweit hieß es in den Anwendungshinweisen zu Nr. 3.2 der Aufnahmeanordnung:“…Bei der Entgegennahme der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ist der Erklärende gegen Unterschrift ausführlich über den Umfang der von ihm eingegangenen Verpflichtung …und deren mögliche Dauer (Zeitraum der Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG) zu belehren.“ Bei der gebotenen Auslegung dieser Regelungen ergibt sich das naheliegende Ergebnis, dass der Klammerzusatz die Absicht des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz zum Ausdruck bringt, die Haftung aus der Verpflichtungserklärung jedenfalls nicht auf Zeiträume nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder Anerkennung der Asylberechtigung zu erstrecken.
58Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
59BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 19.99 -, juris Rn. 17,
60unterlagen Anordnungen nach der Vorläuferregelung des § 32 AuslG 1990 nicht den für Gesetze geltenden Auslegungsgrundsätzen. Vielmehr waren sie als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden. Bei Unklarheiten hatte die Ausländerbehörde den wirklichen Willen der obersten Landesbehörde – erforderlichenfalls durch Rückfrage – zu ermitteln. Wich die Ausländerbehörde von der landeseinheitlichen Handhabung der Anordnung ab, so erwuchs dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen allgemeinen Anwendung der Anordnung durch die Ausländerbehörden. Denn es war gerade der Sinn der Regelung, eine einheitliche Anwendung innerhalb eines Bundeslandes zu erreichen. Die für Anordnungen nach § 32 AuslG 1990 entwickelten Auslegungsmaßstäbe gelten auch für Anordnungen nach § 23 Abs. 1 AufenthG.
61Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2013 – 18 B 1232/12 –, juris Rn. 7 ff.
62Dementsprechend hat der zuständige Referatsleiter im Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz bestätigt, dass das Ministerium davon ausgegangen sei, die Haftung aus der Verpflichtungserklärung erstrecke sich jedenfalls nicht auf Zeiträume nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies zu Grunde gelegt ist der Aufnahmeanordnung in Verbindung mit den zugehörigen Anwendungshinweisen eine Begrenzung der Haftung zu entnehmen, über deren Reichweite der Verpflichtungsgeber zudem noch belehrt werden sollte. Dieser Belehrung sollte ersichtlich eine Warnfunktion gegenüber dem potentiellen Verpflichtungsgeber zukommen, um ihm u.a. die mögliche Haftungsdauer und die damit verbundenen insbesondere finanziellen Risiken vor Augen zu führen. Diesem Zweck entsprechend sollte durch die Konkretisierung der möglichen Haftungsdauer im Sinne der Angabe „Zeitraum der Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG“ nicht etwa eine für den Verpflichtungsgeber noch relativ günstige Haftungsdauer beschrieben werden, sondern ihm vielmehr die Möglichkeit einer durchaus langen Haftungsdauer verdeutlicht werden. Dies konnte und kann nur so verstanden werden, dass eine Haftung auch nach Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Aufnahmeanordnung nicht vorgesehen war. Das damit verbundene zeitliche Haftungsrisiko wäre nämlich deutlich über das hinausgegangen, das mit einer Haftung (lediglich) für den Zeitraum der Aufnahme nach § 23 Abs. 1 AufenthG verbunden war und hätte hinsichtlich der Haftungsdauer in Konsequenz der ohnehin vorgeschriebenen Belehrung einen dementsprechenden Hinweis nahegelegt.
63Demnach ist festzustellen, dass die Haftung aus den vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärungen über die Haftung hinausging, die nach den erkennbaren Vorstellungen des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz in der der Abgabe der Verpflichtungserklärung zugrundeliegenden Aufnahmeanordnung gewollt war. Dies begründet einen Ausnahmefall im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung. Dies gilt zumal deshalb, weil der objektive Inhalt der abgegebenen Verpflichtungserklärungen im vorliegenden Fall hinsichtlich der Haftungsdauer die vom Anordnungsgeber angesichts des auch öffentlichen Interesses an der Aufnahme syrischer Flüchtlingen für angemessen gehaltene Lastenverteilung zwischen Verpflichtungsgebern und der öffentlichen Hand verfehlt hat.
64Vgl. das Senatsurteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 18 A 1197/16 im Falle einer Abweichung des Haftungsumfangs der abgegebenen Verpflichtungserklärung von dem nach der einschlägigen Aufnahmeanordnung des MIK NRW vom 26. September 2013 vorgesehenen Umfang.
65Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall hinsichtlich der nach der einschlägigen Aufnahmeanordnung vorgesehenen Haftungsdauer signifikant von dem, den der Senat mit Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 18 A 1197/16 entschieden hat. In jenem Verfahren hat der Senat ausgeführt, dass sich der dort einschlägigen Aufnahmeanordnung des MIK NRW vom 26. September 2013 kein hinreichender Anhalt für die Annahme entnehmen lässt, die Haftung des Verpflichtungsgebers habe sich nicht auf Zeiträume nach der Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehen sollen.
66Die wegen Vorliegens eines Ausnahmefalls gebotene Ermessensentscheidung hat das beklagte Jobcenter nicht getroffen. Sie ist insbesondere nicht der Formulierung in dem angefochtenen Leistungsbescheid zu entnehmen, das beklagte Jobcenter sei unter Abwägung aller Gesichtspunkte zu der Entscheidung gekommen, den Kläger zur Erstattung aufzufordern. Weder das Vorbringen des Klägers noch die Aktenlage lasse eine unbillige Härte erkennen. Damit ist eine Ermessensentscheidung nicht getroffen, sondern deren Erforderlichkeit gerade verneint worden. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, dass die abgegebenen Verpflichtungserklärungen den Vorgaben der Aufnahmeanordnung nicht entsprechen. Liegt damit hinsichtlich der in Rede stehenden Kosten ein Ausnahmefall vor, so ist der Leistungsbescheid wegen Fehlens der gebotenen Ermessensentscheidung aufzuheben. Dabei sei klargestellt, dass der Beklagte bei Ermessenserwägungen hinsichtlich einer etwaigen Heranziehung für die in Rede stehenden Kosten von der in der Aufnahmeanordnung vorgesehenen Lastenverteilung auszugehen hat, die insoweit i.d.R. einen Rückgriff gegenüber dem Verpflichtungsgeber ausschließt. Dieser dürfte nur ausnahmsweise in Betracht kommen, etwa in Fällen besonders guter Einkommens- oder Vermögensverhältnisse oder bei relativ geringen Forderungen.
67Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass eine Heranziehung wegen der nach der Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entstandenen Kosten nicht in jedem Falle von vornherein ausscheidet, weil diese schon unverhältnismäßig wäre. Insbesondere führt eine für den Verpflichtungsgeber nachteilige Abweichung der abgegebenen Verpflichtungserklärung von deren nach den jeweils einschlägigen Aufnahmeanordnungen vorgesehenem Inhalt als solche noch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Heranziehung. Dies folgt schon daraus, dass die Lastenverteilung hinsichtlich der Kostentragung zwischen Verpflichtungsgeber und öffentlicher Hand in den Aufnahmeanordnungen der einzelnen Bundesländer jeweils unterschiedlich geregelt ist und die Verhältnismäßigkeit der Heranziehung nicht davon abhängen kann, welche Aufnahmeanordnung der abgegebenen Verpflichtungserklärung zu Grunde liegt.
68Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; die Anordnung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
69Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.