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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 957/17

Datum:
01.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 957/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1201.17B957.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4922/16 gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 1. Juli 2016 wird angeordnet, soweit die erhobenen Fleischuntersuchungsgebühren

für September 2007               19.512,62 Euro,

für Januar 2008                            21.210,90 Euro,

für Januar 2009                                     0,00 Euro,

für April 2009                            26.097,50 Euro,

für Januar 2010                                     0,00 Euro,

für April 2010                            40.071,60 Euro und

für Januar 2011                                     0,00 Euro

überschreiten.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.

Der Streitwert wird – zugleich in Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für beide Rechtszüge auf jeweils 259.875,13 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36
 

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