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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 1406/17

Datum:
18.12.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 1406/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1218.17B1406.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 1646/17
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss (Nr. 2 der Beschlussformel) wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von einer Abschiebung der Antragsteller vor Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des (zweitinstanzlichen) Beschlusses abzusehen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

 
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