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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 1163/15

Datum:
26.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 A 1163/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1026.17A1163.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6963/13
Schlagworte:
Berufsunfähigkeit Berufsunfähigkeitsrente Dauerhaftigkeit Verweisungstätigkeit ärztliche Tätigkeit Arbeitsmarkt Schonarbeitsplatz Neuropathisches Schmerzsyndrom Einhändigkeit
Normen:
Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung § 10 Abs 1
Leitsätze:

Ein Arbeitsmarkt für ärztliche Tätigkeiten, die krankheitsbedingt nur einhändig, unter permanenten, als stark limitierend erlebten Schmerzen mittlerer Intensität, in ständiger Schutzhaltung der gebrauchsunfähigen und extrem berührungsempfindlichen Hand sowie bei vollständig freier Zeiteinteilung auf Teilzeitbasis ausgeübt werden können, existiert faktisch nicht.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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