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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 1138/15

Datum:
05.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 1138/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0505.16E1138.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 2785/15
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Medizinisch-psychologisches Gutachten Führungszeugnis Straftaten Amtsermittlung
Normen:
FeV § 11 Abs. 1 Satz 5; FeV § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8; FeV § 11 Abs. 8
Leitsätze:

Es bestehen Bedenken gegen die Verwertbarkeit von nicht in ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG aufgenommenen Straftaten im Rahmen der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV.

Zur Verpflichtung des Gerichts, in Verfahren, die die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben, im Wege der Amtsermittlung den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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