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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 432/17

Datum:
25.07.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 432/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0725.16B432.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 432/17
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis Fahreignungs-Bewertungssystem Entstehung der Punkte Punktestand Verkehrsverstoß Ahndung Bußgeldbescheid Einspruch Einspruchsfrist Wiedereinsetzung Wegfall der Rechtskraft rückwirkend Wegfall von Punkten Entscheidungszeitpunkt
Normen:
StVG § 4 Abs. 5; StVG § 4 Abs. 2; OWiG § 52 Abs. 1
Leitsätze:

Auswirkungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gewährt wurde, auf den für

Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG maßgeblichen Punktestand.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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