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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 980/16

Datum:
28.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 980/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0928.16A980.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 109/15
Schlagworte:
Bonusregelung Fahreignungsbewertungssystem Maßnahmen Punktestand Punktsystem Systemwechsel Stufensystem Tattagprinzip Verringerung von Punkten Warnfunktion
Normen:
§ 4 Abs. 5 StVG; § 4 Abs. 6 StVG
Leitsätze:

1. § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG betrifft ausdrücklich die Berechnung des Punktestandes und stellt nur die Berechnungsgrundlage für die weiteren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde dar.

2. Von der Bonusregelung, die im Hinblick auf § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung im Zusammenhang mit dem Tattagprinzip entwickelt worden ist, hat der Gesetzgeber erst anlässlich der Neuregelung von § 4 Abs. 5 Satz 6 und § 4 Abs. 6 Sätze 4 und 5 StVG durch die am 5.12.2014 in Kraft getretene Änderung des Straßenverkehrs¬gesetzes Abstand genommen und in Bezug auf eine Verringerung von Punkten wegen unterbliebener Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem einen Systemwechsel vollzogen (Fortführung der Senatsrechtspre-chung).

3. Die Bonusregelung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der zwischen dem 1.05.2014 und dem 4.12.2014 geltenden Fassung findet in den Fällen Anwendung, in denen Punkte unter der in diesem Zeitraum geltenden Rechtslage entstanden sind, und zwar auch dann, wenn die Ent¬ziehung der Fahrerlaubnis erst unter Geltung des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 5.12.2014 anwendbaren Fassung erfolgt ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 2016 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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