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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 432/16

Datum:
15.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 432/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0315.16A432.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4610/15
Schlagworte:
Cannabis Konsum Cannabiskonsum Gelegenheitskonsum gelegentlicher Cannabiskonsum THC Grenzwert Grenzwertkommission Gefahrenmaßstab Trennen Entziehung der Fahrerlaubnis Fahreignung Fahreignungsmangel Sicherheitszuschlag Risikozuschlag
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 7
Leitsätze:

Auch in Ansehung der Empfehlung der Grenzwertkommission, für das Merkmal des Trennens zwischen Cannabiskonsum und Fahren einen Grenzwert von 3 ng/ml THC im Serum einzuführen, wird an dem bislang herangezogenen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum festgehalten.

Dass ein wegen Cannabiseinfluss auffällig gewordener Führer eines Kraftfahrzeuges im Vorfeld dieses Auffälligwerdens zum ersten und einzigen Mal Cannabis konsumiert hat, kann nur dann geglaubt werden, wenn der Betroffene dies ausdrücklich behauptet und durch eine substanziierte, widerspruchsfreie und inhaltlich nachvollziehbare Schilderung der näheren Umstände des Konsums und des nachfolgenden Fahrentschlusses unterlegt.

Schon das einmalige Nicht Trennen zwischen Cannabiskonsum und Fahren durch einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten trägt die Annahme fehlender Fahreignung und führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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