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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 97/17

Datum:
18.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 97/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0518.15B97.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 968/16
Schlagworte:
Unterlassungsanspruch Amtliche Äußerung Sachlichkeitsgebot Einstweilige Anordnung Glaubhaftmachung Interessenabwägung
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1, LVerfG NRW Art. 78; GO NRW §§ 40 Abs. 2 Satz 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, VwGO § 123; ZPO §§ 920 Abs. 2, 294
Leitsätze:

Einem kommunalen Amtsträger wie einem Bürgermeister steht im Rahmen der Auf-gabenzuweisung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 LVerfG NRW, § 2 GO NRW i.V.m. §§ 40 Abs. 2 Satz 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 GO NRW eine prinzipielle Äu-ßerungsbefugnis zu allen Themen zu, welche die Angelegenheiten der örtlichen Ge-meinschaft betreffen.

Bei amtlichen Äußerungen muss der kommunale Amtsträger das Sachlichkeitsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachten. Das Sachlichkeits-gebot verlangt, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, dass sie den sachlich gebo-tenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Au-ßerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sach-liche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein.

Die Bedeutung der Glaubhaftmachung im einstweiligen Anordnungsverfahren liegt

u. a. darin, dass ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung als im Hauptsacheverfahren genügt. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Anders als in Kons-tellationen, in denen ein Beteiligter den (vollen) Beweis für eine Behauptung zu er-bringen hat, ist eine Glaubhaftmachung selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen. Ob ein Fall überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist eine Frage der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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