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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 940/17

Datum:
24.08.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 940/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0824.15B940.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 2028/17
Schlagworte:
Einschreibung Studienvorbereitender Sprachkurs Hochschulzugangsberechtigung Zertifikat Uni-Assist e. V.
Normen:
HG NRW § 48 Abs. 10
Leitsätze:

Für die Einschreibung von ausländischen Studienbewerbern, die einen studienvorbereitenden Deutschkurs besuchen wollen, nach § 48 Abs. 10 Satz 1 HG NRW ist die Einschaltung des uni-assist e. V. zur Zertifizierung des Einschreibungsantrags jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Hochschulzugangsberechtigung als solche bereits durch die Akademische Prüfstelle der Deutschen Botschaft geprüft wurde und diese dem ausländischen Studienbewerber ein entsprechendes Zertifikat ausgestellt hat.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung vorläufig als Studierende einzuschreiben, wenn diese die fälligen Semesterbeiträge zahlt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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