Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 832/15

Datum:
06.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 832/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0206.15B832.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1178/15
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung Vorwegnahme der Hauptsache Presserechtlicher Auskunftsanspruch Vergabeverfahren
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; PresseG NRW § 4 Abs. 1; VwGO § 123
Leitsätze:

Ein Entsorgungsunternehmen, das sich an einem Vergabeverfahren um den Abschluss eines Entsorgungsvertrags über Hausmüll beteiligt (und dabei zudem den Zuschlag erhalten) hat, dürfte grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die von ihm angebotenen Preise nicht nur während des laufenden Verfahrens, sondern auch nach dessen Abschluss geheim bleiben.

Zentrales Merkmal einer Auftragsvergabe im Wettbewerb ist die Gewährleistung eines Geheimwettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung teilnehmenden Bietern. Wenn und gerade weil der einzelne Bieter nicht weiß, welche Konditionen der Konkurrent seiner Offerte zugrunde legt, wird er, um seine Aussicht auf den Erhalt des Zuschlags zu steigern, bis an die Rentabilitätsgrenze seiner individuell berechneten Gewinnzone kalkulieren. Kennt ein Bieter hingegen Leistungsumfang und Preise seines Konkurrenten, muss er nicht mehr potentiell preisgünstigere Angebote unter-bieten, sondern braucht sein Angebot nur noch an den ihm bekannten Bedingungen auszurichten.

Diese Möglichkeit besteht nach Abschluss des Vergabeverfahrens zwar nicht mehr. Gleichwohl kann die zumindest ungefähre Kenntnis dieser mutmaßlichen Rentabilitätsgrenze konkurrierenden Unternehmen im Rahmen künftiger, inhaltlich vergleichbarer Ausschreibungen strategische Vorteile verschaffen, weil sie sich gegebenen-falls in ihrem Bietverhalten an dem ihnen bekannten Angebot des Mitbewerbers aus dem bereits abgeschlossenen Verfahren orientieren könnten.

Wie wahrscheinlich es ist, dass Mitbewerber aus dem Bekanntwerden eines in der Vergangenheit zum Zuge gekommenen Konkurrenzangebots tatsächlich ein wettbewerbsrelevanter Vorteil in einem zukünftigen Vergabeverfahren zuwächst, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Juli 2015 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank