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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 825/17

Datum:
26.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 825/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0926.15B825.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 465/17
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag Verbesserung Frostschutzschicht Unterhaltung Instandsetzung Parkmöglichkeiten Öffentliche Straße Geschossmaßstab
Normen:
KAG NRW § 8
Leitsätze:

Eine Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ist gegeben, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen ver-kehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweite-rung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen.

Der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht führt regelmäßig zu einer beitrags-fähigen Verbesserung, weil dadurch eine geringere Frostanfälligkeit und infolge-dessen eine geringere Reparaturbedürftigkeit der Straße erreicht wird, was wiede-rum dem Verkehrsablauf zugutekommt.

Der Begriff der - beitragsfreien - „Unterhaltung“ ist ein Sammelbegriff für Maßnah-men kleineren Umfangs und bauliche Sofortmaßnahmen zur Substanzerhaltung von Straßenbefestigungen nicht über die volle Fahrstreifenbreite.

Eine - beitragsfreie - „Instandsetzung“ ist eine Maßnahme, die über das Ausmaß einer Unterhaltungsmaßnahme hinausgeht und keine Erneuerung der Straßenbe-festigung darstellt.

Im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts vorteilsrelevant können allein öffentliche Verkehrsflächen sein, deren verkehrliche Nutzung durch Widmung auf Dauer rechtlich gesichert ist.

Der Geschossmaßstab bezieht sich auf das gesamte Grundstück, auch wenn es nicht vollständig überbaut werden kann. Die durch die Anlage bewirkte Ge-brauchswerterhöhung und damit der wirtschaftliche Vorteil erstrecken sich auch auf die nicht überbaubare Fläche. Denn das Gesamtgrundstück wird erst durch das Vorhandensein der Anlage überhaupt baulich nutzbar.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 5.735,21 € festgesetzt.

 
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