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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 778/17

Datum:
29.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 778/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0929.15B778.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 284/17
Schlagworte:
verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch Akteneinsicht
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Nach ihrem Sinn und Zweck können sich presserechtliche Auskunftsansprüche grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen.

2. Das Grundrecht der Pressefreiheit vermittelt in der Regel keinen Anspruch auf Einsichtnahme in Behördenakten.

3. Geht es dem Antragsteller im Rahmen eines formalen Auskunftsersuchens der Sache nach um eine ins Einzelne reichende Abbildung des vollständigen Inhalts eines Schriftstücks, wird die Grenze zwischen presserechtlich zulässigem Auskunftsersuchen und unzulässiger Akteneinsicht überschritten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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