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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 49/17

Datum:
24.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 49/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0224.15B49.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 L 2721/16
Schlagworte:
Niederschlagswasser Überlassungspflicht Freistellung
Normen:
LWG NRW § 49 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:

Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Nieder-schlagswasser durch den Nutzungsberechtigten ganz oder teilweise gemeinwohlver-träglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet wer-den kann, und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks insoweit von der Überlassungspflicht nach § 48 LWG NRW freigestellt hat, ist der Nutzungs-berechtigte gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW selbst zur Beseitigung des Nieder-schlagswassers verpflichtet.

Die Regelung des Pflichtenübergangs in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW hat die Grundstruktur der Vorgängerbestimmung des § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW a. F. beibehalten.

Ein Freistellungsanspruch von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht setzt zum einen wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlver-träglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung von dem Nutzungsbe-rechtigten erbracht wird. Das Fehlen des Nachweises steht jedenfalls einer dem Nut-zungsberechtigten günstigen Ermessensausübung entgegen. Dieser Nachweis kann in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder ggf. auch in einem hydro-geologischen Gutachten bestehen.

Hat sich die Gemeinde für eine getrennte Entsorgung des Schmutz- und Nieder-schlagswassers entschieden, ist die Ablehnung der Freistellung von der Nieder-schlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel bereits aus diesem Grund ermes-sensfehlerfrei. Die Ablehnungsentscheidung der Gemeinde ist dann mit der Folge intendiert, dass nur noch in atypischen Fallkonstellationen Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibt (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

 
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