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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 491/17

Datum:
27.04.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 491/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0427.15B491.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1811/17
Schlagworte:
Versammlung Sicherheitskonzept Nutzungskonflikt Versammlungsort
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1
Leitsätze:

Bei Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Versammlungsort hat die Versammlungs-behörde eine praktische Konkordanz zwischen den widerstreitenden Interessen her-zustellen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 5917/17 - gegen die Versammlungsbestätigung vom 21. April 2017 wird bezüglich der Auflage Nr. 8 wiederhergestellt.

Im Übrigen - hinsichtlich der Auflage Nr. 1 - wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung der übereinstimmend für erledigt erklärten und bereits rechtskräftigen Teile des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte, wobei die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beigeladenen die Antragsteller zu tragen haben.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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